Die Lohntarifverträge (West) bzw. (Ost) und die Änderungstarifverträge zum BRTV bzw. RTV haben zum Ablauf der Erklärungsfrist am 5. November 2021 die Zustimmung sowohl der Mitgliedsverbände des ZDB als auch der des HDB gefunden.
Der gesetzliche Mindestlohn hat sich ab 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro je Zeitstunde erhöht. Weitere Erhöhungen sind ab 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, ab 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und ab 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn ist jedoch für die Baubetriebe nur dann von Bedeutung, wenn keine vorrangige Anwendung des Tarifvertrages Mindestlohn gilt.
Die beiden Arbeitgeberverbände im Bauhauptgewerbe, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe, haben dem Schlichterspruch mit großer Mehrheit zugestimmt. Nachdem auch die IG BAU zugestimmt hat, kann der Schlichterspruch in Kraft treten. Die Laufzeit des Tarifabschlusses beträgt 14 Monate ab 1. Mai 2020 und kann von den Tarifvertragsparteien frühestens zum 30. Juni 2021 gekündigt werden.
Bereits seit 1. April 2020 gilt ein höherer Mindestlohn in der Bauwirtschaft. Darauf sollten Zimmerer-Betriebe bei ihren aktuellen Gehaltsabrechnungen achten. Hier lesen Sie nochmals, wie die Lohnsteigerungen konkret aussehen.
Wegen der aktuellen Corona-Situation gewährt die SOKA-BAU/UKB ihren Mitgliedern einige Beitragserleichterungen. Hier lesen Sie, welche Hilfsmaßnahmen gemeinsam mit den Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft beschlossen wurden. Unter anderem berechnet die SOKA-BAU/UKB für die Monate März, April und Mai 2020 keine Verzugszinsen.
Die Tarifvertragsparteien haben sich geeinigt: Ab 1. April gilt ein höherer Mindestlohn in der Bauwirtschaft. Hier lesen Sie, wie die Lohnsteigerungen konkret aussehen.
Die Tarifverhandlungen im Bauhauptgewerbe sind abgeschlossen: Nach der bereits erfolgten Zustimmung durch die IG BAU haben am 31. Mai 2018 auch die beiden Arbeitgeberverbände, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, den Schlichterspruch vom 12. Mai 2018 angenommen.
Die geplanten Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten im Rahmen des gesetzlichen Mindestlohns sind zum 1. August 2015 in Kraft getreten.
Die ökonomische Vernunft hat sich dann doch noch durchgesetzt. Das Bundesarbeitsministerium zieht die Konsequenzen aus einer sechsmonatigen Bilanz des gesetzlichen Mindestlohns und kündigte an, die umstrittene Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung an drei essentiellen Punkten zu ändern.
Zur Abrechnung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ab Juni 2015 dürfen wir alle Mitgliedsbetriebe daran erinnern, dass sich auf der Grundlage des Tarifabschluss vom 5. Mai 2014 die tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen vom 1. Juni 2015 an um eine zweite Stufe um 2,6 % (West) erhöhen.